AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lift Solutions GmbH (Stand 25.05.2026)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
    Lift Solutions GmbH (Vermieter) und dem Kunden (Mieter). Sie sind einzusehen unter www.lift-
    solutions.de.
  2. Abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht
    ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gelten für künftige Verträge mit dem Mieter. Sie
    werden dem Mieter in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Mieter nicht innerhalb von 4 Wochen,
    gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Die Änderungen betreffen ausschließlich zukünftige
    Vertragsabschlüsse, nicht laufende Verträge.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Ein Mietvertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lift Solutions
    GmbH oder durch Abnahme/Übernahme/Inbetriebnahme des Mietgegenstands. In diesem Fall gelten
    die Konditionen des übermittelten Angebots des Vermieters.
  2. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.
  3. Mit Übergabe des Mietgegenstands wird der Mieter Betreiber der Anlage und trägt die
    Verantwortung für den sicheren Betrieb gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Der Mietgegenstand und dessen Zustand richten sich nach dem Einzelvertrag sowie dem
    Übergabeprotokoll. Der Vermieter übergibt den Gerüstaufzug in betriebsbereitem und den geltenden
    Sicherheitsvorschriften entsprechendem Zustand.
  2. Sofern vereinbart, übernimmt der Vermieter Montage und Demontage des Aufzugs. Diese
    Arbeiten erfolgen ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal.
    Nach Montage erfolgt gemeinsam mit dem Mieter eine Funktionsprüfung und Abnahme. Etwaige
    Mängel sind im Übergabeprotokoll zu vermerken.
  3. Der Mieter stellt eine freie, ebene und tragfähige Aufstellfläche sowie eine dem
    Mietgegenstand entsprechend geeignete Stromversorgung zur Verfügung.
  4. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Mieter rechtzeitig einzuholen.
  5. Zusatzkosten aufgrund erschwerter Montage- oder Anlieferbedingungen trägt der Mieter.
  6. Die Lift Solutions GmbH kann zur Vertragserfüllung Dritte beauftragen.

§ 4 Verankerung

  1. Die bauseitige Herstellung der Verankerungsmöglichkeiten obliegt dem Mieter. Wird die
    Montage als Dienstleistung durch die Lift Solutions GmbH beauftragt, erfolgt diese auf Verantwortung
    und Rechnung des Mieters.
  2. Verankerungen erfolgen gemäß Herstellervorgaben und Sicherheitsvorschriften.
  3. Die Verankerungen werden am Gebäude montiert. Sollte auf Kundenwunsch eine
    Verankerung am Gerüst durchgeführt werden, muss der Auftraggeber entsprechende Tragfähigkeit
    durch Statik vorlegen.
  4. Die beim Rückbau verbleibenden Bohrlöcher gelten als akzeptiert, soweit keine anderweitige
    Vereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Haltestellen und Sicherheitsvorgaben

  1. Der Mieter stellt sicher, dass alle Haltestellen gegen Absturz gesichert und verkehrssicher
    gestaltet sind.
  2. Sicherungen erfolgen nach TRBS 2121 Teil 1 bzw. den jeweils gültigen Vorschriften.
  3. Verstöße führen zu sofortigem Nutzungsverbot des Geräts bis zur Herstellung der Sicherheit.

§ 6 Mietzins und Zahlung

  1. Die Miete wird für einen Einschichtbetrieb (5-Tage Woche / 8 Stunden pro Tag) berechnet
    und ist grundsätzlich 4 Wochen im Voraus zu zahlen.
  2. Die tägliche Arbeitszeit wird über ein eingebautes Modul dokumentiert. Über die
    vereinbarten 8 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit wird gem. vereinbartem Stundenpreis
    separat, spätestens aber mit der nächsten Monatsrechnung, berechnet. Ab 10 Stunden Arbeitszeit pro
    Tag wird zusätzlich ein Mehrschichtzuschlag in Höhe von 50% des täglichen Mietpreises erhoben. Für
    die Nutzung des Mietgerätes an Samstagen wird zusätzlich ein Samstagszuschlag in Höhe von 50% des
    täglichen Mietpreises für die Nutzung bis 8 Stunden erhoben. Ab 10 Stunden Samstagsnutzung gilt
    zusätzlich vorgestellter Passus. Eine Sonntags- sowie Feiertagsnutzung ist vertraglich untersagt bzw.
    bedingt der Zustimmung des Vermieters sowie separater Verhandlung des Mietpreises.
  3. Die Mietdauer beginnt mit dem Tag des Abtransportes ab Lager des Vermieters und endet
    frühestens mit dem Tag der Entgegennahme am Lager des Vermieters.
  4. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen.
    Bei einer Verkürzung der vereinbarten Mietdauer um mehr als 10 % ist der Vermieter berechtigt, den
    Mietzins auf Grundlage der tatsächlichen Mietdauer neu zu kalkulieren. Der neu berechnete Mietzins
    darf den ursprünglich vereinbarten Tagessatz um höchstens 20 % überschreiten.
  5. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz sowie eine Mahnpauschale in Höhe von 25,- € fällig.
  6. Verzögerungen bei der Rückgabe führen zur Verlängerung der Mietzeit.
  7. Im Falle von Zahlungsrückständen kann der Vertrag durch die Vermieterin fristlos gekündigt und Schadensersatz verlangt werden.
    Die Vermieterin ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Leistung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche einzustellen, d.h. die Maschinen abzustellen oder kostenpflichtig abzubauen sowie abzuholen.
    Für eine Wiedereinrichtung nach Abbau oder Abschaltung aufgrund Zahlungsverzugs wird eine Aufwandspauschale von 500,- € zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transport- und Montagekosten berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand wesentlich geringer war.
  8. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Unterhaltung, Wartung, Pflege

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer pfleglich zu behandeln und vor Überlastung zu schützen.
  2. Die Wartung ist gemäß den Herstellerangaben durchzuführen und zu dokumentieren.
    Insbesondere die Schmierung der Zahnstangen mit vorgegebenen Schmiermitteln hat wöchentlich zu erfolgen, die Kosten trägt der Mieter.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Vandalismus und Witterungseinflüsse zu sichern. Hierzu zählt ebenso der Zugangsschutz vor unbefugten Dritten.
  4. Verunreinigungen, Beschädigungen oder außergewöhnlicher Verschleiß sind der Lift Solutions GmbH unverzüglich zu melden.
  5. Angebrachte Werbeschilder/Identifikationsschilder der Vermieterin dürfen weder überdeckt, geändert, beschädigt oder demontiert werden zwecks einwandfreier Identifikation.
  6. Kosten infolge unsachgemäßer Behandlung oder mangelnder Wartung trägt der Mieter.
  7. Der Mieter ist für die Einhaltung der Herstellervorgaben, Bedienungsanweisungen und der sonstigen Verkehrssicherungspflichten z. B. Unfallverhütungs- /Arbeitsschutz-bestimmungen, Erstellung des bauseitigen Notfallplanes, Anbringung von Warnhinweisen, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Prüfung des Baustellenaufzuges nebst Zubehör vor Inbetriebnahme, Einhaltung der gültigen Betriebssicherheitsverordnung, Beleuchtung, ZUS-Prüfungen und Vorgaben, öffentlichen u. sonstigen Meldepflichten, Genehmigungen, der Verhinderung und ggf. Beseitigung von Umweltschäden verantwortlich.

§ 8 Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Es gilt die Verpflichtung einer Maschinenbruchversicherung sowie Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung für den Mieter.
  2. Auf Verlangen sind die entsprechenden Versicherungspolicen der Vermieterin vorzulegen.
  3. Nicht versicherte Schäden oder fehlender Versicherungsschutz gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Kabel, Leitungen und Zubehörteile sind gesondert gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.

§ 9 Haftung

  1. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die
    1. auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen,
    2. Leben, Körper oder Gesundheit verletzen,
    3. durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstehen.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Für Schäden aus unsachgemäßem Gebrauch oder Missachtung von Bedienungsanleitungen haftet ausschließlich der Mieter.
  4. Für alle Beschädigungen (auch Vandalismus, Diebstahl, usw.) sowie das Abhandenkommen des Mietgerätes während der Überlassung haftet ausschließlich der Mieter.

§ 10 Rückgabe

  1. Der Mieter hat die Rückgabe spätestens 5 Werktage vor dem gewünschten Rückgabetermin schriftlich anzuzeigen.
  2. Der Mietgegenstand ist gereinigt, vollzählig und in betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe wird durch den Vermieter dokumentiert und protokolliert.
  4. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete bis zur Rückgabe verlangen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Erfolgt die Rückgabe nicht ordnungsgemäß, ist der Vermieter berechtigt, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderliche Zeit in Rechnung zu stellen. Die Verlängerung ist auf die Dauer der tatsächlichen Instandsetzung begrenzt.

§ 11 Untervermietung und Standortänderung

  1. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
  2. Ebenso ist eine Standortverlagerung ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig.
  3. Bei Verstoß ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann Schadensersatz geltend machen.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien) ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten.
  2. Bereits begonnene Mietperioden sind anteilig zu vergüten.
  3. Ist dem Mieter die Nutzung des Mietgegenstandes aufgrund höherer Gewalt vollständig und dauerhaft unmöglich, ist er berechtigt, den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
  2. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragserfüllung oder gesetzlichen Verpflichtungen.
  3. Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung.

§ 14 Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren nach 12 Monaten, beginnend mit dem Entstehungseitpunkt.
  2. Die Verjährung beginnt mit Rückgabe des Mietgegenstands.
  3. Für vorsätzliches Verhalten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Vermieters.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – sofern beide Parteien Kaufleute sind – der Sitz des Vermieters.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.